Yacht-Recht: Vorsicht bei Nachbesserungen – Ärger bei der Mängel-Beseitigung

„Erhebliche Unannehmlichkeiten“

Auch neue Boote weisen Mängel auf. Aber an welchem Ort muss der Verkäufer nachbessern? Rechtsanwalt Ole Hecht bezweifelt die Ansicht, die in einem aktuellen Yacht-Artikel dazu vertreten wird.

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4 Antworten zu „Yacht-Recht: Vorsicht bei Nachbesserungen – Ärger bei der Mängel-Beseitigung“

  1. Matthiessen

    sagt:

    Der Artikel ist völlig zutreffend. Der BGH hat das im Übrigen in einem aktuellen Urteil auch nochmals bekräftigt (dort ging es um ein Motorboot), Urteil v. 19.12.2012, Az. VIII ZR 96/12.

  2. Reinhard aus MeckPom

    sagt:

    Danke – hilfreiche Infos

  3. Segler

    sagt:

    Als Rechtsanwalt und Segler, der auch auf diesem Gebiet tätig ist, möchte ich noch auf zweierlei Hinweisen:

    1.
    Das Vorstehende gilt grundsätzlich nur für Gewährleistungsansprüche aus einem Kaufvertrag und ist hier völlig richtig. Wurde das Schiff aber von einer Werft im Rahmen eines Werkvertrages überholt oder Ähnliches (Arbeiten am Motor, Teakdeck, …) ist die Situation eine andere! Hier wird obergerichtlich vertreten, das Ort der Nacherfüllung jender Ort, an dem Sich das Schiff nach dem Vertrag gewöhnlich befindet. Dies dürfte üblicherweise der Heimathafen sein.

    2.
    Richtigerweise sollte daher eine vernünftige, einvernehmliche Lösung gesucht werden. Kein Verkäufer oder Werkunternehmer hat Interesse an unnzufriedenen Kunden. Sollte dies nicht möglich sein sollte ggf. anwaltlicher Rat hinzugezogen werden.

    1. Weidenkaff

      sagt:

      Vielen Dank für den Hinweis – kurz, verständlich und präzise – da kann sich manch anderer Jurist eine Scheibe von abschneiden!