Versicherung: Ärger mit einem verliehenen Bootstrailer
Irrtum, Bauernfänger oder neues Recht?
von
Andreas Kling
Versicherung nimmt Halter eines verliehenen Bootstrailers nach Unfall zur Hälfte in Haftung. Helge und Christian Sach haben schlechte Erfahrungen gemacht.
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8 Antworten zu „Versicherung: Ärger mit einem verliehenen Bootstrailer“
blondini
sagt:
…und mal einen Blick in die BGH Entscheidung aus 08 geworfen. Da redet der BGH von Doppelversicherung und einem versicherungspflichten Anhänger. Hier liegt keine Doppelversicherung vor und der Hänger ist versicherungsfrei.
Das Verhalten der Versicherung hier ist unverschämt dreist.
blondini
sagt:
Knacken kann man die Geschichte wohl nur, wenn man an der Haltereigenschaft des Hängers ansetzt. Da das Ding zulassungsfrei ist, kann es wohl auch keinen Halter im straßenverkehrsrechtlichen Sinne geben.
Da es ein Amtsgerichtsstreitwert ist, könnte ein Amtsrichter mit der etwas diffizilen Verkehrsrechtslage leicht überfordert sein.
Sollte man zu einem auf Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt gehen.
Janssen
sagt:
Die Diskussion ist schon älter, aber dennoch aktuell. Der Hinweis von blondini bringt es auf den Punkt: „Halter“ ist verkehrsrechtlich derjenige, auf den ein Fahrzeug zugelassen ist (StVG, FZV). Bei einem zulassungsfreien Anhänger gibt es in diesem Sinne keinen Halter, nur einen Eigentümer. Halter ist NICHT gleich Eigentümer! Dem steht §7 StVG nicht entgegen, der §8 FZO wirft diese Rechtssachverhalte im Zusammenhang mit der Kennzeichen-Zuteilung allerdings bunt durcheinander (Juristen halt). Das zitierte BGH-Urteil bezieht sich eindeutig auf einen zulassungspflichtigen Anhänger, bei dem es zulassungsrechtlich einen Halter gibt. Auf Herrn Sach ist diese Entscheidung (und die zugrundeliegende Rechtsvorschrift) nicht anwendbar.
Im übrigen gilt, wie an anderer Stelle beschrieben, die Durchgriffsmöglichkeit auf Führer, Halter und Versicherer des Zugfahrzeugs im Binnenverhältnis.
kuehlwein@highlight-boats.de
sagt:
Deshalb habe ich alle Bootstrailer und Trailer normal versichert mit normalen Kennzeichen.
Kostet nicht die Welt und lässt einem ruhig schlafen.
Zudem kann der Trailer auf öffentlichen Parkraum auch mal abgestellt werden.
Streng genommen ist so ein Bootstrailer mit grüner Nummer nur für das Boot, schon ein Neoprenanzug oder eine Tasche gehört da nicht dazu, auch Werkzeugkisten etc. haben da in Staukisten nichts zu suchen.
Das wirft weiter Probleme auf–damit ist man illegal unterwegs.
Die Augen wurden uns vor Jahren geöffnet, als sich ein Trailer selbstständig gemacht hatte, keine Versicherung hatte damals gezahlt, weder die vom Boot noch die vom Auto. Der Schaden musste von uns beglichen werden
Dem BGH-Fall lag eine Situation zugrunde, in der der Fahrer zugleich Halter des Zugfahrzeugs und des Anhängers war, nur waren Zugfahrzeug und Anhänger bei verschiedenen Versicherungen haftpflichtversichert. Das ist kaum mit dem Fall hier vergleichbar.
Selbst wenn man den Halter eines (nicht versicherten) Anhängers über die Halterhaftung nach außen (gegenüber dem Unfallgegner) haftbar machen würde, hätte der Anhängerhalter dann jedenfalls im Innenverhältnis Regressansprüche gegen den Fahrer des Zugfahrzeugs und dessen Haftpflichtversicherung, so dass er sich dann bei denen schadlos halten könnte. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Fahrer den Unfall schuldhaft verursacht hat.
Wilfried
sagt:
hab aus diesem Grund die Versicherung abgeschlossen. Stell dir vor der Hänger steht an abschüssiger Straße und Bremse löst sich oder an einer Stelle an der er nicht stehen sollte und es kommt zu einem Unfall. Dann gibt es auch kein Zugfahrzeug. Kostet für einen Jollenanhänger auch nur ein paar Euro. Wer sich auf die Aussage einer Versicherung oder eines Juristen verlässt ist vor Gericht evtl. verlassen.
eku
sagt:
Danke für die Info!
Hauptsache wir stellen ob solcher „Interpretationen“ nicht irgendwann alle Freundschaftsdienste ein.
8 Antworten zu „Versicherung: Ärger mit einem verliehenen Bootstrailer“
sagt:
…und mal einen Blick in die BGH Entscheidung aus 08 geworfen. Da redet der BGH von Doppelversicherung und einem versicherungspflichten Anhänger. Hier liegt keine Doppelversicherung vor und der Hänger ist versicherungsfrei.
Das Verhalten der Versicherung hier ist unverschämt dreist.
sagt:
Knacken kann man die Geschichte wohl nur, wenn man an der Haltereigenschaft des Hängers ansetzt. Da das Ding zulassungsfrei ist, kann es wohl auch keinen Halter im straßenverkehrsrechtlichen Sinne geben.
Da es ein Amtsgerichtsstreitwert ist, könnte ein Amtsrichter mit der etwas diffizilen Verkehrsrechtslage leicht überfordert sein.
Sollte man zu einem auf Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt gehen.
sagt:
Die Diskussion ist schon älter, aber dennoch aktuell. Der Hinweis von blondini bringt es auf den Punkt: „Halter“ ist verkehrsrechtlich derjenige, auf den ein Fahrzeug zugelassen ist (StVG, FZV). Bei einem zulassungsfreien Anhänger gibt es in diesem Sinne keinen Halter, nur einen Eigentümer. Halter ist NICHT gleich Eigentümer! Dem steht §7 StVG nicht entgegen, der §8 FZO wirft diese Rechtssachverhalte im Zusammenhang mit der Kennzeichen-Zuteilung allerdings bunt durcheinander (Juristen halt). Das zitierte BGH-Urteil bezieht sich eindeutig auf einen zulassungspflichtigen Anhänger, bei dem es zulassungsrechtlich einen Halter gibt. Auf Herrn Sach ist diese Entscheidung (und die zugrundeliegende Rechtsvorschrift) nicht anwendbar.
Im übrigen gilt, wie an anderer Stelle beschrieben, die Durchgriffsmöglichkeit auf Führer, Halter und Versicherer des Zugfahrzeugs im Binnenverhältnis.
sagt:
Deshalb habe ich alle Bootstrailer und Trailer normal versichert mit normalen Kennzeichen.
Kostet nicht die Welt und lässt einem ruhig schlafen.
Zudem kann der Trailer auf öffentlichen Parkraum auch mal abgestellt werden.
Streng genommen ist so ein Bootstrailer mit grüner Nummer nur für das Boot, schon ein Neoprenanzug oder eine Tasche gehört da nicht dazu, auch Werkzeugkisten etc. haben da in Staukisten nichts zu suchen.
Das wirft weiter Probleme auf–damit ist man illegal unterwegs.
Die Augen wurden uns vor Jahren geöffnet, als sich ein Trailer selbstständig gemacht hatte, keine Versicherung hatte damals gezahlt, weder die vom Boot noch die vom Auto. Der Schaden musste von uns beglichen werden
sagt:
Dem BGH-Fall lag eine Situation zugrunde, in der der Fahrer zugleich Halter des Zugfahrzeugs und des Anhängers war, nur waren Zugfahrzeug und Anhänger bei verschiedenen Versicherungen haftpflichtversichert. Das ist kaum mit dem Fall hier vergleichbar.
Selbst wenn man den Halter eines (nicht versicherten) Anhängers über die Halterhaftung nach außen (gegenüber dem Unfallgegner) haftbar machen würde, hätte der Anhängerhalter dann jedenfalls im Innenverhältnis Regressansprüche gegen den Fahrer des Zugfahrzeugs und dessen Haftpflichtversicherung, so dass er sich dann bei denen schadlos halten könnte. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Fahrer den Unfall schuldhaft verursacht hat.
sagt:
hab aus diesem Grund die Versicherung abgeschlossen. Stell dir vor der Hänger steht an abschüssiger Straße und Bremse löst sich oder an einer Stelle an der er nicht stehen sollte und es kommt zu einem Unfall. Dann gibt es auch kein Zugfahrzeug. Kostet für einen Jollenanhänger auch nur ein paar Euro. Wer sich auf die Aussage einer Versicherung oder eines Juristen verlässt ist vor Gericht evtl. verlassen.
sagt:
Danke für die Info!
Hauptsache wir stellen ob solcher „Interpretationen“ nicht irgendwann alle Freundschaftsdienste ein.
sagt:
Ja Eku,
das sehe ich als das größte Problem.