Yacht fällt aus defektem Travellift – Gerichtsurteil klärt die Haftung und Erstattung

Wenn der Kran nachgibt

Ein ganz normaler Werftbesuch endet für einen Yachtbesitzer in einem Albtraum: Beim Auskranen seiner Motoryacht versagt ein Träger des Travel-Lifts – das Boot fällt und wird schwer beschädigt. Ein erst kürzlich veröffentlichtes Urteil des Landgerichts Köln klärt die Angelegenheit – mit Signalwirkung für Eigner und Versicherer. 

Wer zahlt, wenn der Bootskran defekt ist? Foto: Pixabay

Der Vorfall ereignete sich während einer Routineaktion in einer Werft: Die Motoryacht sollte mit einem Portalkran aus dem Wasser gehoben und an Land gebracht werden. Doch noch bevor sie sicher auf dem Transportgestell stand, brach einer der Träger des Hebegeräts – das Boot kippte ab, schlug auf dem Boden auf und wurde dabei so stark beschädigt, dass ein wirtschaftlicher Totalschaden (1.030.000 €) entstand. 

Die Reparaturkosten, so das spätere Gutachten, hätten den versicherten Wert deutlich überstiegen. Damit war klar: Es ging nicht mehr um eine Reparatur, sondern um Ersatz. Vor dem Landgericht Köln wurde über verschiedene Punkte verhandelt. Das Urteil vom 11. Dezember 2024 wurde kürzlich veröffentlicht und enthält interessante Punkte, sowohl für Eigner als auch Versicherer. 

Der Kläger war Eigentümer einer Motoryacht, für die er bei der Beklagten eine sogenannte Allgefahren-Kaskoversicherung abgeschlossen hatte. Während eines Kranvorgangs in einer Werft – konkret: beim Auskranen mit einem Travel-Lift – brach ein Träger des Hebegeräts. Die Yacht stürzte ab und wurde dabei erheblich beschädigt. Der Kläger meldete den Schaden noch am selben Tag über seinen Versicherungsmakler per E-Mail. In der Folge verweigerte die Beklagte jedoch die vollständige Regulierung und zahlte lediglich einen Teilbetrag. Sie berief sich darauf, dass:

  • der Schaden nicht versichert sei, da es sich um einen (vom Versicherungsschutz ausgeschlossenen) Transportschaden handle,
  • nur eine anteilige Haftung von 75 % bestehe, da 25 % des Risikos bei einem anderen Versicherer mitversichert seien,
  • eine Obliegenheitsverletzung vorliege, weil der Schaden nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß gemeldet worden sei.

Der Eigentümer klagte daraufhin gegen den Versicherer. 

 

Versicherer in der Pflicht – trotz Mitversicherung

Der Versicherer weigerte sich zunächst, den gesamten Schaden zu regulieren. Zum einen wurde argumentiert, dass der Transportvorgang – das Auskranen – nicht vollständig von der Police gedeckt sei. Zum anderen verwies man auf eine angebliche Mitversicherung: Nur 75 % des Risikos habe man selbst getragen, der Rest entfalle auf einen weiteren Versicherer.



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11 Antworten zu „Yacht fällt aus defektem Travellift – Gerichtsurteil klärt die Haftung und Erstattung“

  1. Dr. Michael H. Böcker

    sagt:

    Der Eigner wendet sich verständlich zuerst an seine Kaskoversicherung, weil er gegenüber der Werft ein Verschulden nachweisen müsste. Dies dürfte schwierig sein.

    Der Einwand der Versicherung, sie hafte nur zu 75 %, weil ein anderer Versicherer auch “im Boot” ist, ist leider nicht ungewöhnlich, aber m. E. grob treuwidrig. Ergibt dich leider aus den Versicherungsbedingungen. Ob dieser Einwand tatsächlich zieht, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden.

  2. U.Daum

    sagt:

    Abgesehen von der Haftungsfrage wäre es interessant zu wissen, wie es überhaupt dazu kommen konnte. Üblicherweise werden Hebezeuge mit einem Sicherheitsbeiwert von mindestens 4:1 (Branchenabhängig teilweise sogar mit 12:1) berechnet. Das heißt ein mit 1 Tonne Arbeitslast ausgelegtes Bauteil dürfte erst bei 4 Tonnen Belastung versagen. Bevor es dazu kommt, verhindert eine Lastmeßeinrichtung üblicherweise, daß das Gerät überhaupt anläuft.

  3. TH

    sagt:

    Die Versicherung muss lt .Urteil des LG Köln ( LG Köln, Az. 20 O 18/23 ) den vollen Schäden tragen, da dies kein Transportschaden, sondern ein Schaden beim „Anlandholen“ war. Dieser Vorgang beginnt mit dem Herausgeben aus dem Wasser und endet mit dem Absetzen im entsprechenden Lagerbock. Ein weitere Verbringen der Yacht in eine Werfthalle fiele dann unter Transportschaden.

    ( https://www.asscompact.de/nachrichten/yacht-faellt-beim-auskranen-%E2%80%93-versicherung-muss-schaden-zahlen )

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  4. U.Daum

    sagt:

    Mir erschließt sich nicht, wieso hier die Kaskoversicherung des Eigners in Anspruch genommen werden soll und nicht die Haftpflichtversicherung der Werft?

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    1. Thomas Jung

      sagt:

      Das mit der Haftpflichtversicherung der Werft ist so eine Sache. Der Geschädigte muss der Werft nämlich ein eigenes schuldhaftes Verhalten nachweisen. Sonst gibt´s keinen Schadenersatz. Und wenn die Werft sich darauf berufen kann, sie hätte das Hebegerät ordnungsgemäss gewartet, ggf. – sollte es dafür Vorschriften zum Beispiel der Berufsgenossenschaft geben – diese Vorschriften eingehalten, dann wäre das ein auch für die Werft unvorhersehbares Ereignis. Aber eben kein Verschulden der Werft. Dann haftet die Werft nicht, weil kein Verschulden.

      In diesem Bereich gibt es – anders als zum Beispiel für KfZ – keine sog. Gefährdungshaftung aus dem Pflichtversicherungsgesetz. Das träfe dann auch auf einen für den Strassenverkehr zugelassenen fahrbahren Kran zu, wenn dieser nicht nur „reine Arbeitsmaschine“ ist. Aber ein stationärer Werftkran wird nicht darunter fallen, wäre also nicht „pflichtversichert“. In dem Beitrag ist die Rede von einem Travellift. Diese Dinger sind wohl meist nicht für den Strassenverkehr zugelassen.

      Instruktiv dazu – wenn man sich mit der Jura befassen mag – ist z.B. ein Urteil des Brandenburgischen OLG vom 15.9.2005, abzurufen hier: https://openjur.de/u/272178.html

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      1. Thomas Kloeters

        sagt:

        Der Bruch weist doch nach, dass der Kran, (dessen Benutzung übrigens teures Geld kostet), jedenfalls nicht hinreichend gut gewartet wurde. Das die Werft hier ein unabwendbares Ereignis, höhere Gewalt usw nachweisen kann ist doch sehr fernliegend. Bei anderen Werften brechen ja auch nicht die Kranhalterungen.

        1. Ron Miel

          sagt:

          Ich verstehe nicht, warum das verbringen
          in eine Werfthalle unter Yachttransport fallen sollte.

          In meiner Kasko ist ein Werftaufenthalt a Land mitversichert. Das besteht aus Rausheben, verbringen und Abstellen. In manchen Werften werden die Schiffe vom Kran auf ein Gestell gehoben und dieses dann als Gesamtes a den Abstellplatz gebracht.

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        2. DIH01

          sagt:

          ich würde ehe mal fragen, ob vielleicht eine Überlastung der Krantraverse durch zu rucksartiges Anheben, den Unfall verursacht haben könnte. Auch wäre es intetessant, wie alt das Hebemittel war, wann die letzte Wartung und Prüfung war, und wer an dem Teil welche Reparaturen erledigt hat. zudem sollte geprüft werden, wer nach welchen Vorgaben das Teil konstruiert und dimensioniert hat. und wer es gefertigt hat ( Schweissqualifikation EXC…).

    2. DIH01

      sagt:

      Nach welcher grundlage wurde geurteilt? Bei der Schadenssumme sollte es ein Gutachten geben bzw von der Wapo diverse protokolle und Dokus.
      Als Statiker würde mich der „Lebenslauf – Vorgeschichte“ über die Traverse sowie die Zugehörigkeit Kranart (mobil oder stationäre Anlage) Traverse, Gurte, Länge und Art der Kranseile sowwie Infos zu den Betreibern der Hafenanlage und was für Schiffe/Boote damit schon bewegt wurden (Gewichtsklassen, Beladungszustände etc).
      Es gibt noch viele weitere offene Fragen, daher tendiere ich eher dazu, dass hier die möglicherweise falsche Versicherung oder zu voreilig verurteilt wurde. vielleicht gibt zu der Havarie ein Video, was vielles erklären könnte.

  5. MokaM

    sagt:

    Jetzt wäre gut zu wissen um welchen Versicherer es sich handelt, um auf gar keinen Fall dort abzuschließen …

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    1. Thomas Kloeters

      sagt:

      Deshalb prüfe, wer sich ewig bindet …. (wer eine Versicherung abschließt). Das Ärgerliche ist, das Versicherungen, wenn es teuer wird, immer Theater machen. Erst wollen sie gar nicht zahlen, (als ob die Versicherung nicht zwischen Transportschaden und Anlandholen unterscheiden könnte) und wenn der Versicherte nicht darauf herein fällt, wird jedenfall großzügig gekürzt.
      Eine Versicherung ist dann jedenfalls sehr zu empfehlen. Das ist die Rechtsschutzversicherung, die Versicherungsvertragsstreitigkeiten mit umfaßt.

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