Bavaria 50 kracht in Segelyacht: Wie konnte „Butterfly“ das Hindernis übersehen?

Der Moment der Kollision. © Firsov

Der Steuermann sieht das Unglück kommen. Er schreit aus Leibeskräften, um auf seine Vorfahrt hinzuweisen. Offenbar befindet er sich in der Startphase, und der gegnerische Skipper sieht ihn nicht. Es ist ein Rätsel. Ungebremst kracht er in die Seite.

(Direkter Video-Link)

Von dem Aufprall wird die kleinere Yacht schwer auf die Seite geworfen. Frauen schreien. Vor Angst oder Schmerzen. Es ist nicht klar, ob eine der Frauen im Bild eine Beinverletzung erleidet. Sie reitet ambitioniert auf der Luvkante aus. Mit Glück wird sie nicht voll vom Bugspriet getroffen.

Was hinter dem Crash steckt

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7 Kommentare

  1. Ich unterschrieb weder bei. Monica noch bei Jensen:

    @ Monica: Wir befinden uns hier in einer Regatta. Da sind KVR/COLREGS nicht die Währung, sondern RRS.

    @ Jensen: Monica hat an einer entscheidenden Stelle jedoch Recht, und das greift in der Philosophie an die Grundfesten auch der RRS: Es gibt keine „Vorfahrt“, und das ist auch nicht nur eine Begrifflichkeit, dass es die nicht gibt. Das ist auch keine Erbsenzählerei, sondern die Grundannahme aller unserer Regeln, die nämlich auf Schadensvermeidung aufgebaut sind. Wenn man darüber noch nachdenken muss, dann sollte man nicht auf ein Boot steigen, oder zu einer Regatta melden.

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    1. Der Sicherheitsgedanke ist völlig richtig, aber daraus folgt nicht, dass es in den RRS kein dem Begriff „Vorfahrt“ entsprechendes Prinzip gibt. Im Gegenteil: Abschnitt A der RRS heißt ausdrücklich „Right of Way“, und die Regeln definieren sogar ausdrücklich, wann ein Boot „right of way“ hat und das andere sich freihalten muss. Sprachlich übersetzt ist „right of way“ durchaus mit dem deutchen „Vorfahrt“ gleich.

      Regel 14 hebt dieses Wegerecht auch nicht auf. Sie sagt gerade nicht, dass beide Boote jederzeit gleichermaßen ausweichen müssen. Das Wegerechtboot muss erst dann handeln, wenn klar wird, dass das ausweichpflichtige Boot nicht freihält. Bis dahin darf es grundsätzlich seinen Kurs segeln.

      Man kann deshalb darüber streiten, ob „Vorfahrt“ im Deutschen der eleganteste Begriff ist. Inhaltlich gibt es aber sehr wohl eine klare Hierarchie: Ein Boot hat Wegerecht, das andere muss sich freihalten. Die Kollisionsvermeidung ist eine zusätzliche Begrenzung dieses Rechts, nicht dessen Gegenteil.

      Umgangssprachlich kann man das als „Vorfahrt“ bezeichnen, regeltechnisch ist „Wegerecht“ präziser. Es sind also nur Begrifflichkeiten. Mich stört Umgangssprache jedenfalls nicht, sofern sie nicht zur Regel wird.

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      1. Hallo Jensen,

        der philosophische Grundsatz in jedem Regel-Seminar zu dem Thema, schon ganz am Anfang, heißt: „Right of Way“ heißt = „Wegerecht“ und ist auf keinen Fall zu verwechseln oder gleichzusetzen mit „Vorfahrt“. Umgangssprache hat hier vermutlich sogar den Vorfall mit verursacht, denn wer annimmt er habe Vorfahrt, der beharrt eben auch mal auf dieser. Anders als jemand, der weiß, dass er nur „Wegerecht“ hat. Spannend hier in der Tag immer Regel 14, insbesondere seit ihrer letzten Änderung.

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    2. Die „Vorfahrt“, die wir umgangssprachlich aus dem Straßenverkehr kennen, hat genau den gleichen Grund: Schadensminimierung, und zwar durch klare Regeln, die jeder Fahrzeugführer kennt und verinnerlicht hat. Die Nutzung z.B. des Handys am Steuer behindert die Sicht und Reaktionsfähigkeit genauso wie mangelnder Ausguck auf dem Boot. Die Vorfahrt erzwingen darf auch im Straßenverkehr niemand.
      In solch engen Situationen ist es für den kurshaltepflichtigen immer eine schnelle und kurze Entscheidung, wann das Manöver des letzten Augenblicks auszuführen ist, und wie es ausgeführt wird, um erfolgreich die Kollision zu verhindern und nicht u.U. erst hervorzurufen. Die Hauptschuld trifft natürlich immer den Ausweichpflichtigen, der sich nicht frühzeitig erkennbar freihält.

  2. Mh. Vorfahrt? Es gibt in der KVR keine Vorfahrt. Die KVR kennen nur Pflichten. Ausweichpflicht und Kurshaltepflicht. Und Regel 17 regelt eindeutig und unmissverständlich, wie sich der Kurshaltepflichtige zu verhalten hat, sollte der Ausweichpflichtige seiner Pflicht nicht nachkommen.
    Regel 17 Maßnahmen des Kurshalters
    a)
    i)
    ii) Muß von zwei Fahrzeugen eines ausweichen, so muß das andere Kurs und Geschwindigkeit beibehalten (Kurshalter). Der Kurshalter darf jedoch zur Abwendung eines Zusammenstoßes selbst manövrieren, sobald klar wird, daß der Ausweichpflichtige nicht angemessen nach diesen Regeln handelt.
    b) Ist der Kurshalter dem Ausweichpflichtigen aus irgendeinem Grund so nahe gekommen, daß ein Zusammenstoß durch Manöver des letzteren allein nicht vermieden werden kann, so muß der Kurshalter so manövrieren, wie es zur Vermeidung eines Zusammenstoßes am dienlichsten ist.
    Zitat Ende
    Und beide hätten jederzeit manövrieren können. Zum Filmen hat es ja auch gereicht. Beide Schiffsführer haben unverantwortlich und gegen die KVR gehandelt. Beide haben gegen regel 2 der KVR verstoßen:
    Regel 2 Verantwortlichkeit
    a) Diese Regeln befreien ein Fahrzeug, dessen Eigentümer, Kapitän oder Besatzung nicht von den Folgen, die durch unzureichende Einhaltung dieser Regeln oder unzureichende sonstige Vorsichtsmaßnahmen entstehen, welche allgemeine seemännische Praxis oder besondere Umstände des Falles erfordern.
    b) Bei der Auslegung und Befolgung dieser Regeln sind stets alle Gefahren der Schiffahrt und des Zusammenstoßes sowie alle besonderen Umstände einschließlich Behinderungen der betroffenen Fahrzeuge gebührend zu berücksichtigen, die zum Abwenden unmittelbarer Gefahr ein Abweichen von diesen Regeln erfordern.
    Immer diese falschen Aussagen, selbst von fachlich versierten Leuten. Sorry #SegelReporter
    Beiden sollten ihre „Scheine“ entzogen werden. Denn beide Schiffsführer haben eben nicht als verantwortungsvolle Menschen gehandelt.
    Und eine Anzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung ist wohl auch fällig, da es anscheindend Verletze gegeben hat.

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    1. Kurshaltepflicht ist das Recht/Pflicht auf Vorfahrt. Wenn man sich an Begrifflichkeiten aufhängt, denkt man in engen Situationen vermutlich zu lange darüber nach. Das ist irgendwie Erbsenzählerei.
      Es kommt nicht drauf an, wie man etwas benennt, sondern wie man sich verhält.
      Im Englischen also den COLREGS, heißt der Ausweichpflichtige „Give way“ , also „gewähre Vorfahrt“.

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    2. LieberNicht

      Na ja, ich finde den Kommentar doch recht sachdienlich!

      Es gibt auch im Straßenverkehr sicherlich immer mehr unklare Situationen
      Aber in beiden Bereichen gilt: „Vorfahrt“, „Wegerecht“, etc kann und darf nicht erzwungen werden! PUNKT!

      Darf ich einen Fußgänger übermangeln, weil dessen Ampel Rot zeigte?
      Die Antwort weiß wohl jeder der hier liest.
      Das „Recht“ ist in diesem Fall und auch auf See kein durchsetzbares!
      Deshalb der ausdrückliche Bezug auf die Pflicht zur Vermeidung.

      Das ist in der Straßenverkehrsordnung mE nicht so eindeutig geregelt.
      Obliegt idR der Auslegung der Gerichte bzw der ständigen Rechtsprechung.

      Da ist die KVR (Basis der Seeschiffahrtsstraßenordnung) doch einen kleinen Schritt weiter

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