Bavaria 50 kracht in Segelyacht: Wie konnte „Butterfly“ das Hindernis übersehen?

Wie ein „Schmetterling“

Der Steuermann sieht das Unglück kommen. Er schreit aus Leibeskräften, um auf seine Vorfahrt hinzuweisen. Offenbar befindet er sich in der Startphase, und der gegnerische Skipper sieht ihn nicht. Es ist ein Rätsel. Ungebremst kracht er in die Seite.

(Direkter Video-Link)

Von dem Aufprall wird die kleinere Yacht schwer auf die Seite geworfen. Frauen schreien. Vor Angst oder Schmerzen. Es ist nicht klar, ob eine der Frauen im Bild eine Beinverletzung erleidet. Sie reitet ambitioniert auf der Luvkante aus. Mit Glück wird sie nicht voll vom Bugspriet getroffen.

Was hinter dem Crash steckt

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Ein Kommentar zu „Bavaria 50 kracht in Segelyacht: Wie konnte „Butterfly“ das Hindernis übersehen?“

  1. Mh. Vorfahrt? Es gibt in der KVR keine Vorfahrt. Die KVR kennen nur Pflichten. Ausweichpflicht und Kurshaltepflicht. Und Regel 17 regelt eindeutig und unmissverständlich, wie sich der Kurshaltepflichtige zu verhalten hat, sollte der Ausweichpflichtige seiner Pflicht nicht nachkommen.
    Regel 17 Maßnahmen des Kurshalters
    a)
    i)
    ii) Muß von zwei Fahrzeugen eines ausweichen, so muß das andere Kurs und Geschwindigkeit beibehalten (Kurshalter). Der Kurshalter darf jedoch zur Abwendung eines Zusammenstoßes selbst manövrieren, sobald klar wird, daß der Ausweichpflichtige nicht angemessen nach diesen Regeln handelt.
    b) Ist der Kurshalter dem Ausweichpflichtigen aus irgendeinem Grund so nahe gekommen, daß ein Zusammenstoß durch Manöver des letzteren allein nicht vermieden werden kann, so muß der Kurshalter so manövrieren, wie es zur Vermeidung eines Zusammenstoßes am dienlichsten ist.
    Zitat Ende
    Und beide hätten jederzeit manövrieren können. Zum Filmen hat es ja auch gereicht. Beide Schiffsführer haben unverantwortlich und gegen die KVR gehandelt. Beide haben gegen regel 2 der KVR verstoßen:
    Regel 2 Verantwortlichkeit
    a) Diese Regeln befreien ein Fahrzeug, dessen Eigentümer, Kapitän oder Besatzung nicht von den Folgen, die durch unzureichende Einhaltung dieser Regeln oder unzureichende sonstige Vorsichtsmaßnahmen entstehen, welche allgemeine seemännische Praxis oder besondere Umstände des Falles erfordern.
    b) Bei der Auslegung und Befolgung dieser Regeln sind stets alle Gefahren der Schiffahrt und des Zusammenstoßes sowie alle besonderen Umstände einschließlich Behinderungen der betroffenen Fahrzeuge gebührend zu berücksichtigen, die zum Abwenden unmittelbarer Gefahr ein Abweichen von diesen Regeln erfordern.
    Immer diese falschen Aussagen, selbst von fachlich versierten Leuten. Sorry #SegelReporter
    Beiden sollten ihre „Scheine“ entzogen werden. Denn beide Schiffsführer haben eben nicht als verantwortungsvolle Menschen gehandelt.
    Und eine Anzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung ist wohl auch fällig, da es anscheindend Verletze gegeben hat.

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