Ein ganz normaler Werftbesuch endet für einen Yachtbesitzer in einem Albtraum: Beim Auskranen seiner Motoryacht versagt ein Träger des Travel-Lifts – das Boot fällt und wird schwer beschädigt. Ein erst kürzlich veröffentlichtes Urteil des Landgerichts Köln klärt die Angelegenheit – mit Signalwirkung für Eigner und Versicherer.

Der Vorfall ereignete sich während einer Routineaktion in einer Werft: Die Motoryacht sollte mit einem Portalkran aus dem Wasser gehoben und an Land gebracht werden. Doch noch bevor sie sicher auf dem Transportgestell stand, brach einer der Träger des Hebegeräts – das Boot kippte ab, schlug auf dem Boden auf und wurde dabei so stark beschädigt, dass ein wirtschaftlicher Totalschaden (1.030.000 €) entstand.
Die Reparaturkosten, so das spätere Gutachten, hätten den versicherten Wert deutlich überstiegen. Damit war klar: Es ging nicht mehr um eine Reparatur, sondern um Ersatz. Vor dem Landgericht Köln wurde über verschiedene Punkte verhandelt. Das Urteil vom 11. Dezember 2024 wurde kürzlich veröffentlicht und enthält interessante Punkte, sowohl für Eigner als auch Versicherer.
Der Kläger war Eigentümer einer Motoryacht, für die er bei der Beklagten eine sogenannte Allgefahren-Kaskoversicherung abgeschlossen hatte. Während eines Kranvorgangs in einer Werft – konkret: beim Auskranen mit einem Travel-Lift – brach ein Träger des Hebegeräts. Die Yacht stürzte ab und wurde dabei erheblich beschädigt. Der Kläger meldete den Schaden noch am selben Tag über seinen Versicherungsmakler per E-Mail. In der Folge verweigerte die Beklagte jedoch die vollständige Regulierung und zahlte lediglich einen Teilbetrag. Sie berief sich darauf, dass:
- der Schaden nicht versichert sei, da es sich um einen (vom Versicherungsschutz ausgeschlossenen) Transportschaden handle,
- nur eine anteilige Haftung von 75 % bestehe, da 25 % des Risikos bei einem anderen Versicherer mitversichert seien,
- eine Obliegenheitsverletzung vorliege, weil der Schaden nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß gemeldet worden sei.
Der Eigentümer klagte daraufhin gegen den Versicherer.
Versicherer in der Pflicht – trotz Mitversicherung
Der Versicherer weigerte sich zunächst, den gesamten Schaden zu regulieren. Zum einen wurde argumentiert, dass der Transportvorgang – das Auskranen – nicht vollständig von der Police gedeckt sei. Zum anderen verwies man auf eine angebliche Mitversicherung: Nur 75 % des Risikos habe man selbst getragen, der Rest entfalle auf einen weiteren Versicherer.
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