Wegweisendes Urteil: Yachten sind Gebrauchsgegenstände. Was das für den privaten Verkauf bedeutet.

„Gebrauchsgegenstand mit laufender Abnutzung“

Müssen Eigner auf eine Yacht, die innerhalb eines Jahres wieder verkauft wird, die sogenannte „Spekulationssteuer“ bezahlen? Damit beschäftigte sich in der vergangenen Woche der Bundesfinanzhof. Das Urteil ist bemerkenswert und richtungsweisend.

Wegweisendes Urteil

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3 Kommentare zu „Wegweisendes Urteil: Yachten sind Gebrauchsgegenstände. Was das für den privaten Verkauf bedeutet.“

  1. Spekulant

    sagt:

    Aha!

  2. jorgo

    sagt:

    Ich verstehe in diesem Zusammenhang den Widerspruch nicht:
    Wenn der Gegenstand einen Wertverlust aufweist ist das Thema Spekulationssteuer obsolet denn die Steuer wird nur bei einem Gewinn fällig. Oder sind wir jetzt schon soweit dass auch Verluste versteuert werden müssen 😳?
    Was habe ich nicht verstanden?

    1. Hatte ich mich zunächst auch gefragt. Aber es ist wohl so: Für die Frage, ob Spekulationssteuer anfällt, spielt zunächst gar keine Rolle, ob tatsächlich Gewinn erzielt wurde. Das Finanzamt prüft zuerst nur, ob ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG vorliegt. Erst danach wird geschaut, ob ein Gewinn entstanden ist. Es ging hier offenbar um den reinen Sachverhalt, nicht um den Gewinn.

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